Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim Vorsorgevollmacht
Für denn Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit, infolge eines Unfalls oder bedingt durch Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr dazu in der Lage sind, wichtige Angelegenheiten vollständig alleine zu regeln, können Sie eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. Auch im Todesfall kann der Bevollmächtigte leichter in Ihrem Sinne die Erbangelegenheiten regeln.
Unsere Kanzlei für Betreuungs- und Erbrecht in Mannheim übernimmt Bevollmächtigungen sowie Vertretungen in Betreuungssachen.
Neben der Vorsorgevollmacht bietet eine Patientenverfügung die Möglichkeit im Vorfeld festzuhalten, welche medizinische Behandlung Ihrem Wille entsprechen.
Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim berät Sie, was beim Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht zu beachten ist und welche Formen der Vorsorgeregelungen es gibt.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der für den Fall Ihrer Hilfsbedürftigkeit oder gar Geschäftsunfähigkeit als Ihr persönlicher Stellvertreter handeln kann. Dabei können Sie im einzelnen Festlegen, auf welche Bereiche sich diese Vollmacht erstrecken soll. Der Vorsorgefall tritt grundsätzlich ein, wenn Sie in Folge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst regeln können.
Ziel der Erstellung und Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist die Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung. Es ist auch möglich, die Vollmacht über den eigenen Tod hinaus auszustellen. Dies kann sinnvoll sein, da sich die Erteilung eines Erbscheins durch Erbstreitigkeiten durchaus verzögern kann. Es besteht dann die Gefahr, dass Ihr Vermögen nicht mehr richtig verwaltet werden kann und insbesondere auch Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten nicht rechtzeitig bezahlt werden können. Davor schützt ein umfassend handlungsfähiger Bevollmächtigter.
Bezüglich der Form sollte beachtet werden, dass eine Vollmacht schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich erteilt werden sollte. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt in jedem Falle die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.
Neben der Vorsorgevollmacht sollten immer auch die Rechte und Pflichten zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten individuell geregelt werden, um so mögliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen.
Im Außenverhältnis gegenüber Dritten interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vorsorgevollmacht, nicht aber z.B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bezüglich des Gebrauchs der Vorsorgevollmacht. Diese Absprachen treffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten.
Des Weiteren können Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht auch einen Kontrollbevollmächtigten benennen, dem die Aufgabe zukommt, dass der Wille des Vollmachtgebers auch dann Beachtung findet, wenn er ihn selbst nicht durchsetzen kann. Mit der Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten wird zudem verhindert, dass der Staat durch die Einsetzung eines sogenannten Kontrollbetreuers die Kontrolle über die Vollmacht des Vollmachtgebers ausübt. Eine staatliche Kontrolle sollte vermieden werden, damit später nicht eine fremde Person in die Familie des Vollmachtgebers hinwirken kann, die die Familienverhältnisse gar nicht kennt.
Ebenso wie einen Kontrollbevollmächtigten kann der Vollmachtgeber in seiner Vorsorgevollmacht auch einen Verfahrensbevollmächtigten bestimmen. Diesem kommt die Aufgabe zu den Vollmachtgeber in eventuellen späteren betreuungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten, andernfalls wird das Gericht eine fremde Person als sogenannten Verfahrenspfleger bestellen.