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Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim Fachanwalt für Erbrecht

Als Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim berät Anwalt Bernd Kieser seine Mandanten bei der Erstellung von Erbverträgen, Vermächtnissen sowie zur Erbschaftssteuer.

Behindertentestament

Letztwillige Verfügungen werden häufig solange aufgeschoben, bis es zu spät ist. Wer jedoch ein behindertes Kind auch nach seinem Tod gut versorgt wissen möchte, ist gut beraten, ein sogenanntes Behindertentestament zu errichten. Denn ist das Kind auf staatliche Leistungen angewiesen, droht der Zugriff des Staates auf den Nachlass nach dem Tod der Eltern. Der Wunsch der Eltern, dem behinderten Kind durch ein Behindertentestament auch nach dem eigenen Tod zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu sichern, die die Sozialhilfe nicht decken würde, ist laut Bundesgerichtshof zu respektieren. Um den Nachlass gegen den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

So z.B. die Einsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung und dessen Geschwister als Nacherben. Setzt man das Geschwisterkind nach dem Tod des behinderten Kindes zum Nacherben ein, dann wird das Geschwisterkind nicht etwa Erbe des behinderten Kinds, sondern erbt direkt von den Eltern. Auf diese Weise greift die sozialhilferechtliche Erbenhaftung aus § 102 SGB XII nicht und der Nacherbe haftet nicht für die in den letzten 10 Jahren vom behinderten Kind bezogenen Sozialhilfeleistungen. Ist das Geschwister Kind „nur“ Nacherbe, geht der Sozialhilfeträger somit wieder leer aus.

Vermächtnis – Ihr Fachanwalt für das Erbrecht in Mannheim

Es gib auch Fälle, in denen der Erblasser einem anderen etwas zuwenden möchte, ohne diesen gleich zum Erben zu machen. Eine derartige Zuwendung kann durch ein Vermächtnis erfolgen.

Vermächtnis

Grundsätzlich werden im Testament Erben festgelegt, auf die das Vermögen als Ganzes übergehen soll. Nun gibt es aber auch Fälle, in denen der Erblasser einem anderen etwas zuwenden möchte, ohne diesen gleich zum Erben zu machen.

Eine derartige Zuwendung kann durch ein Vermächtnis erfolgen. Der so bedachte hat dann einen Anspruch gegen den oder die Erben. Er muss sich nunmehr an die Erben wenden und von diesen, notfalls gerichtlich, die Herausgabe verlangen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Ihr Anwalt für Erbrecht in Mannheim gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zur Kanzlei von Rechtsanwalt Kieser auf.

Pflichtteil – Regelungen im Erbrecht

Wenn die erbberechtigten nächsten Verwandten durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, gehen sie trotzdem nicht leer aus. Sie erhalten den sogenannten Pflichtteil, einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Anspruch auf den Pflichtteil haben Ehegatten, Kinder, Enkel, Ur-Enkel und Eltern des Erblassers, falls keine Kinder vorhanden sind. Hat ein Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen in der Kanzlei für Erbrecht in Mannheim.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament – Anwalt für Erbrecht in Mannheim

Fehlt ein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese folgt dem Grundsatz, dass Verwandte des Erblassers in einer vorgegebenen Reihenfolge als Erben eintreten. Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht.

Gesetzliche Erbfolge

Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Allerdings bestehen über das gesetzliche Erbrecht oftmals falsche Vorstellungen. Dies kann im Erbfall zu unangenehmen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben führen. Auch Ehegatten haben häufig die Auffassung, dass nach dem Tode eines von ihnen der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Nicht bekannt ist, dass auch andere Personen Miterben werden können.

Um solche Überraschungen zu vermeiden, sollte durch Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags Vorsorge für eine geregelte Erbfolge getroffen werden.

Die bei Fehlen eines Testaments geltende gesetzliche Erbfolge geht von dem Grundsatz aus, dass die Verwandten des Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge als seine Erben eintreten. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt dies in §§ 1924 ff.:

Verwandte erben dann, wenn sie der dem Verstorbenen am nächsten stehenden Ordnung angehören. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder, an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder etc. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern; an die Stelle verstorbener Eltern treten deren Kinder, d.h. die Geschwister oder die Halbgeschwister des Verstorbenen. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Das Gleiche gilt im Verhältnis der Verwandten zweiter Ordnung zu denen dritter Ordnung usw. Das Gesetz definiert nach dem gleichen Schema dann noch die dritte und die vierte Ordnung sowie weitere Ordnungen.

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren und welche Verwandte der Verstorbene hinterlassen hat, beträgt der gesetzliche Erbteil ¼, 1/3 oder die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, noch Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Verstorbene die Ehescheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Testament und Erbvertrag – Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mannheim

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, wer sein Vermögen erbt. Er kann vor einem Notar sein Testament errichten oder seinen letzten Willen handschriftlich festhalten. Wichtig ist neben der Unterschrift die Angabe des Datums der Errichtung, damit bei mehreren Testamenten das Letzte ermittelt werden kann.

Bei Ehegatten reicht es aus, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen, das beide unterschreiben.

Ein Erbvertrag bietet sich an, wenn bereits zu Lebzeiten eine verbindliche Regelung des Nachlasses angestrebt wird. Im Gegensatz zum Testament, erfahren die beteiligten Vertragsparteien bereits zu Lebzeiten, wie die Erbfolgeregelung aussehen wird.

Testament / Erbvertrag

Die gesetzliche Erbfolge führt in vielen Fällen zu unerwünschten Ergebnissen. Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Hierbei hat der Erblasser mehrere Möglichkeiten:

Er kann vor einem Notar sein Testament errichten. Dieses wird in amtlicher Verwahrung genommen. Die einfachste Form, seinen letzten Willen festzuhalten, ist das eigenhändige, handschriftliche Testament. Es reicht völlig aus, wenn Sie auf einem Blatt Papier handgeschrieben notieren, was nach dem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll. Der gesamte Text muss mit der Hand geschrieben werden, sowie vom Testierenden eigenhändig unterschrieben werden. Sinnvoll ist auch die Angabe des Datums der Errichtung, damit bei mehreren Testamenten das Letzte ermittelt werden kann.

Ehegatten müssen nicht zwei Testamente erstellen; es reicht aus, wenn sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Hierbei genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich erstellt und beide zusammen unterschreiben. Die am häufigsten gewählte Form dieses gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Darin setzen sich die Eheleute gegenseitig zum Erben ein und legen fest, an wen nach dem Tod des Überlebenden der gemeinsame Nachlass fallen soll.

Erbvertrag

Dieser bietet sich an, wenn bereits zu Lebzeiten eine verbindliche Regelung des Nachlasses angestrebt wird. Auch der Erbvertrag wird vor einem Notar geschlossen. Im Gegensatz zum Testament, das eine einseitige Regelung darstellt (der künftige Erbe erfährt nichts von seinem Glück), handelt es sich beim Erbvertrag um einen Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Personen. Hier erfahren also die beteiligten Vertragsparteien bereits zu Lebzeiten, wie die Erbfolgeregelung aussehen wird.

Erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge – Erbrecht in Mannheim

Die aktuelle Gesetzgebung legt abhängig von der Steuerklasse erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge fest.

Wichtige Informationen haben wir für Sie zusammengestellt.

Für weitere Fragen zu Freibeträgen nach dem Erbschaftssteuergesetz stehen wir Ihnen gerne in unserer Kanzlei für Erbrecht in Mannheim in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge

Steuerfrei bleibt beim Erwerb durch den Ehegatten und den Lebenspartner ein Betrag in Höhe von € 500.000,00.
Bei Erwerbern der Steuerklasse I Nr. 2 ein Betrag in Höhe von € 400.000,00.
Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ein Betrag in Höhe von € 200.000,00
Der übrigen Personen der Steuerklasse I ein Betrag in Höhe von € 100.000,00.
Personen der Steuerklasse II ein Betrag in Höhe von € 20.000,00
Der übrigen Personen der Steuerklasse III ein Betrag in Höhe von € 20.000,00
Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge im Erbschaftssteuergesetz, die jedoch aufgrund der Kürze der Einführung hier nicht erwähnt werden.

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