Anwalt für Erbrecht in Mannheim Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie festhalten, wie Ihre medizinische Behandlung aussehen soll, falls Sie selber Ihren Willen nicht mehr kundtun können.
Bei der Erstellung einer rechtssicheren Patientenverfügung gilt es einiges zu beachten. Sie muss sich auf bestimmte ärztliche Maßnahmen und konkrete Lebens- sowie Behandlungssituation beziehen. Lassen Sie sich in der Kanzlei für Erbrecht in Mannheim zur Patientenverfügung beraten.
Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung von Vorsorgeregelungen. Fachkundig leisten wir Hilfe bei der Durchsetzung von Patientenrechten am Lebensende, notfalls auch in gerichtlichen Verfahren.
Auf Grundlage aktueller Gesetzgebung beraten wir unsere Mandaten in Mannheim zur Patientenverfügung sowie zur palliativmedizinischen Versorgung, Sterbebegleitung und Organspende.
Patientenverfügung
Jeder kann durch eine Patientenverfügung selbst entscheiden, ob und wie er einmal medizinisch behandelt werden möchte, falls er sich hierzu selbst nicht mehr äußern kann. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet sein. Der Verfasser muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung einwilligungsfähig sein, d.h. er muss Art, Bedeutung, Tragweite und auch die Risiken einer Patientenverfügung erfassen und hiernach seinen Willen frei bestimmen können.
Eine Patientenverfügung muss – und das ist die Schwierigkeit beim Abfassen einer Patientenverfügung – Entscheidungen über die Einwilligung oder nicht Einwilligung in bestimmte, in der Zukunft liegende ärztliche Maßnahmen enthalten. Der Wille eines Patienten muss also im Nachhinein aufgrund seiner Patientenverfügung für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden können.
Verzichtet der Verfasser einer Patientenverfügung auf eine fachkundige Beratung, trägt er damit das Risiko einer fehlenden Bindungswirkung seiner Patientenverfügung aufgrund nicht hinreichend konkreter Formulierungen. So kann beispielsweise die Formulierung „wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …“ nach dem Gesetz von vornherein für den Arzt nicht unmittelbar bindend sein, da es an der Festlegung bestimmter ärztlicher Maßnahmen und an einer konkreten Beschreibung der Anwendungssituation fehlt.
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Nehmen Sie gerne Kontakt zur Kanzlei von Rechtsanwalt Kieser in Mannheim auf.